Ökumene
in der Zwischenzeit
Ein Vorschlag zum Kommunionempfang
von Konfessionsverbindenden Ehepartnern
Viele konfrssionsverschiedenen-konfessionsverbindenden
Ehepaare verstehen ihre Gemeinschaft als Heine ökumenische Zelle, als
Hauskirche. Sie engagieren sich aktiv geistig-geistlich in Kirche und
Gesellschaft, geraten allerdings bei der Frage, ob der evangelische
Partner in der katholischen Eucharistiefeier zur Kommunion und der
katholische Partner im evangelischen Gottesdienst zum Abendmahl gehen
dürfe, nach wie vor in Gewissenskonflikte' ja in Konfrontation mit der
Haltung des Lehramts in dieser Frage. Das hat auch unsere Initiative zum
ökumenischen Kirchentag in Berlin ,,Was verbinden Sie mit der Erfahrung
von Eucharistie und Abendmahl?" in großem Ausmaß gezeigt.
Die Regensburger Kirchenrechtlerin Sabine Demel meint nun (in den
,,Stimmen der Zeit", Oktober) daß eine konsequente Anwendung
kirchenrechtlicher Bestimmungen, die den jüngsten Entwicklungen in den
katholisch-lutherischen Ökumene-Gesprächen Rechnung trägt, die
konfessionsverbindenden Ehepartner geistlich wie theologisch im Gewissen
entlasten könnte. Denn das Kirchenrecht sehe (in Kanon 844, § 4) den
ausnahmsweisen Kommunionempfang für Nicht-Katholiken unter anderem auch
im Fall einer "anderen schweren Notwendigkeit" vor.
Diese Formulierung nimmt Demel zum Anlaß, über den Kommunionempfang des
nicht-katholischen Ehepartners in einer Eucharistiefeier nachzudenken:
Nicht nur aus geistlichen Gründen, wie verschiedene
Kirchenrechtler diese Wendung interpretiert haben, könne einem
Nicht-Katholiken der Kommunionempfang in einer Eucharistiefeier erlaubt
werden. Hierunter verstehe man etwa die Sehnsucht nach gemeinsamem
Wachstum im Glauben. Die Kirchenrechtlerin sieht darüber hinaus auch theologisch-dogmatische
Gründe gegeben: "Wenn die christliche Ehe Sakrament der
Treuebindung Jesu an seine Kirche ist, dann ist sie zugleich auch als ein
Sakrament der Kirchengemeinschaft zu bestimmen, auf die der Grundsatz
anzuwenden ist: Eucharistiegemeinschaft ist Kirchengemeinschaft und
umgekehrt." Daraus schließt Demel: Wenn wie nach katholischem Recht
eine Ehe als Sakrament und damit als Abbild der Treue Gottes zur Kirche
betrachtet wird, müsse man dem nicht-katholischen Partner die
sakramentale Teilhabe an der Gemeinschaft der Kirche im Herrenmahl
ermöglichen. Es dürfe keine Kluft zwischen dem Recht und der
Sakramentenpastoral geben.
Freilich sei zu beachten, daß eine volle Kirchengemeinschaft noch nicht
erreicht ist. Aber die Zwischenzeit, das "Schon und Noch-nicht",
könne mit Recht als "schwerwiegende Notwendigkeit" unter
bestimmten Umständen bezeichnet werden. Die Kirchenjuristin empfiehlt,
daß ökumenisch aktiven Ehepaaren lehramtlich "der Kommunionempfang
beim Herrenmahl" gestattet werden sollte. Da vor allem Lutheraner und
Katholiken im Eucharistie- beziehungsweise Abendmahlsverständnis einen
weitgehenden Konsens erreicht haben, sollte da grundsätzlich gelten, daß
unter Ehepaaren wechselseitig Lutheraner bei den Katholiken und Katholiken
bei den Lutheranern an den Tisch des Herrn treten dürfen.
Um seelsorglich entscheiden zu können, schlägt Sabine Demel vor, die
Orientierungshilfen anzuwenden, die im Bistum Straßburg gelten, wo seit
1972 eine weltweit einzigartige, von Rom nie widerrufene Regelung gilt,
die gelegentliche Teilnahme evangelischer Christen an der Kommunion in der
Eucharistiefeier zu erlauben.
Christ in der Gegenwart, 41/2003, S. 350
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